Die Wartezeit von fünf Jahren ist unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig erfüllt, z.B. wenn der Versicherte wegen einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls, einer Wehrdienst- oder Zivildienstbeschäftigung oder wegen politischen Gewahrsams vermindert erwerbsfähig geworden ist. In diesen Fällen genügt schon ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung.
Eine vorzeitige Erfüllung der Wartezeit ist auch dann gegeben, wenn vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung der Versicherte voll erwerbsgemindert geworden ist und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung gezahlt hat. Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres, längstens jedoch um sieben Jahre.
Versicherte, die die Wartezeit von fünf Jahren bereits vor dem 01.01.1984 erfüllt haben, können auch ohne die drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb des Fünfjahreszeitraumes rentenberechtigt sein, vorausgesetzt jeder Kalendermonat in der Zeit vom 01.01.1984 bis zum Eintritt der Erwerbsminderung kann mit Anwartschaftserhaltungszeiten (freiwillige Beiträge, mitunter auch Zeiten der Arbeitslosigkeit etc.) belegt werden.