Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente wurden zuletzt 2001 gesetzlich neu geregelt. Seither hängt es vom Geburtsjahr ab, wie umfassend Sie Anspruch auf den gesetzlichen Schutz bei einer verminderten Erwerbsfähigkeit haben.

Voraussetzungen: Die Grundlagen

Antragsteller mit dem Geburtsdatum bis 31.12.1960 erhalten grundsätzlich die Erwerbsminderungsrente, wenn bei ihnen festgestellt wird, dass sie nicht mehr im erlernten oder in einem gleichwertigen Beruf arbeiten können. Jüngere Antragsteller – ab Geburtsdatum 01.01.1961 – erhalten die volle EM-Rente nur, wenn sie in keinem Beruf länger als täglich drei Stunden arbeiten können. Bei einer Arbeitsfähigkeit über drei bis höchstens sechs Stunden täglich zahlt die Rentenkasse nur die halbe Erwerbsminderungsrente.

Anspruchsvoraussetzungen im Detail

Wenn Menschen durch eine Berufskrankheit oder einen schweren Unfall gar nicht mehr oder nicht mehr voll arbeiten können, springt bei gesetzlich rentenversicherten Personen die Versicherung ein und zahlt beim Vorliegen aller Voraussetzungen eine volle oder halbe Erwerbsminderungsrente. Zusätzlich dürfen die Betroffenen etwas hinzuverdienen. Das aktuelle System der EM-Rente gilt seit 2001. Es gelten für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente folgende Voraussetzungen:

  • Der Antragsteller kann täglich maximal sechs Stunden (geminderte EM-Rente) oder drei Stunden (volle EM-Rente) arbeiten.
  • Der Antragsteller hat schon mindestens fünf Jahre Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt (sogenannte Wartezeit).
  • Innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung auf Erwerbsminderung hat der Antragsteller mindestens drei Jahre lang in die Rentenkasse eingezahlt. Es muss sich bei den drei Jahren nicht um einen zusammenhängenden Zeitraum handeln.
  • Was bedeuten diese Voraussetzungen für Berufsanfänger?

Berufseinsteiger müssen wissen, dass sie während der ersten fünf Jahren als gesetzlich rentenversicherter Berufstätiger keinen Anspruch auf die EM-Rente haben, es sei denn, sie sind von einer der unten genannten Ausnahmen (Arbeitsunfall, Berufskrankheit und weitere) betroffen.

Achtung: Die Regelung der Wartezeit gilt nicht nur für junge Berufsanfänger, sondern auch für ältere Selbstständige, die wieder einen sozialversicherungspflichtigen Job annehmen. Das häufigste Szenario sind Personen, die irgendwann gesetzlich rentenversichert waren, sich dann selbstständig machten und die gesetzliche Rentenkasse verließen, um dann jenseits des 40. oder 50. Lebensjahres wieder einen sozialversicherungspflichtigen Job anzunehmen.

Wenn sie vor ihrer Selbstständigkeit mindestens zwei Jahre in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt haben, benötigen sie ab dem neuen SV-pflichtigen Arbeitsverhältnis nochmals mindestens drei Jahre mit zusammenhängender Einzahlung, um den Anspruch auf EM-Rente zu erwerben.

Die Frage der zumutbaren Tätigkeit

Die Geburtsjahrgänge bis 1960 gelten als erwerbsunfähig, wenn sie nicht mehr den erlernten oder einen gleichwertigen Beruf ausüben können. Für die Jahrgänge ab 1961 gilt jede Tätigkeit als zumutbar: Vom Ingenieur zum Pförtner wäre daher ein logischer Schritt. Dieses etwas drastische Beispiel wird gern bemüht, jedoch ist die Praxis meistens eine andere: Der Bauingenieur, der vormals in Vollzeit auf Baustellen herumklettern konnte, wird nun Sachbearbeiter, arbeitet vielleicht sechs Stunden täglich, erhält ein kleineres Gehalt als vorher (auch bezogen auf den Stundensatz) und dazu die halbe EM-Rente.

Zurechnung zur Wartezeit

Zur fünfjährigen Wartezeit können unter bestimmten Voraussetzungen bestimmte Phasen hinzugerechnet werden. In diesen Phasen kann der Betroffene folgende Leistungen (auch gleichzeitig) bezogen haben:

  • Krankengeld
  • Arbeitslosengeld I
  • Arbeitslosengeld II, wenn es zwischen 2005 und 2010 gezahlt wurde
  • Übergangsgeld
  • Zeiten aus dem Rentensplitting

Auch die Zeiten der Kindererziehung, der häuslichen Pflege für Angehörige (nicht gewerbsmäßig) und freiwillige Beitragszeiten werden hinzugerechnet.

Verkürzung der Wartezeit für Berufsanfänger

Für Berufsanfänger verkürzt sich die Wartezeit auf nur einen Tag Beitragszeit, wenn sie von einem Berufsunfall oder einer Berufskrankheit die Erwerbsminderung erleiden. Sollten sie zu diesem Zeitpunkt nicht versichert gewesen sein, müssten sie in den zwei Jahren vor dem Ereignis mindestens ein Jahr Beiträge gezahlt haben. Dieselbe Regelung gilt nach dem Ausbildungs- oder Studienende, wenn die volle Erwerbsminderung vor dem Ende des sechsten Berufsjahres eintritt.

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