Arbeitnehmer müssen manchmal durch einen Unfall, eine schwere Krankheit, ein Rückenleiden oder auch einen Burnout ihren Beruf aufgeben. In einigen Fällen sind sie teilerwerbsgemindert, können also nur noch wenige Stunden pro Tag arbeiten. Der Staat leistet nach den Gesetzesänderungen der frühen 2000er Jahre kaum noch finanzielle Unterstützung. Es gibt zwar eine staatliche Erwerbsminderungsrente für gesetzlich rentenversicherte Personen, doch die Zugangshürden sind hoch. Viele Selbstständige und Berufseinsteiger haben gar keinen Anspruch darauf, ihnen hilft eine private Berufsunfähigkeitsversicherung.
Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit: Welchen Unterschied gibt es?
Im alltäglichen Sprachgebrauch gibt es oft Verwechslungen zwischen den beiden Begriffen. In der Tat unterscheiden sich die Berufs- und die Erwerbsunfähigkeit allein schon durch unterschiedliche Zugangshürden für die Personen, welche die entsprechenden Leistungen beziehen müssen. Die private Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine umfassende Absicherung, die schon bei einer zu 50 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit einspringt. Für die Erwerbsunfähigkeit kommt die gesetzliche Erwerbsminderungsrente auf. Sie wird nur gezahlt, wenn die betreffende Person nicht mehr als drei Stunden täglichi arbeiten kann. Es gilt: Die Betroffenen müssen jede zumutbare Arbeit annehmen, der erlernte Beruf spielt keine Rolle.
Was sind „abstrakte” und “konkrete” Verweisung?
Die abstrakte Verweisung bedeutet, dass ein Versicherungsnehmer jede mögliche Arbeit annehmen muss. Nur wenn das gänzlich unmöglich ist, zahlt die Versicherung. Eine konkrete Verweisung bedeutet die Rentenzahlung für Betroffene, wenn diese dem bisherigen Beruf voraussichtlich in den nächsten sechs Monaten oder länger zu weniger als 50 Prozent nachgehen können. Das bedeutet, dass ein Arzt nicht als Pförtner arbeiten muss.
Was ist der Unterschied zwischen “berufsunfähig” und „arbeitsunfähig“?
Arbeitsunfähig sind erkrankte Berufstätige, sie erhalten nach entsprechender Krankschreibung und bei entsprechender Versicherung (betrifft zumindest alle gesetzlich Versicherten) Krankengeld. Den Begriff „arbeitsunfähig“ verwendet dementsprechend die Krankenversicherung. Es gibt für die Arbeitsunfähigkeit keinerlei zeitliche Vorgaben, allerdings sind die gesetzliche Lohnfortzahlung und das Krankengeld in ihrer Dauer beschränkt. Der Arbeitnehmer bleibt so lange “nur” arbeitsunfähig, wie sich sein Zustand bessern könnte. Nach sechs Monaten Krankheit ohne Aussicht auf Besserung oder nach Feststellung eines Handicaps, das sich voraussichtlich in den nächsten sechs Monaten nicht bessern wird, stellt ein medizinischer Gutachter die Berufsunfähigkeit fest. Die Hürden hierfür sind hoch, vor allem wenn es um die gesetzliche Erwerbsminderungsrente geht. Private Versicherer verhalten sich bei den Leistungen der Berufsunfähigkeitsversicherung mehr oder weniger kulant. Letzten Endes zählt das ärztliche Gutachten.