Die Höhe der Erwerbsminderungsrente wird auf Grundlage des Rentenartfaktors und des letzten Bruttoeinkommens des Erwerbsgeminderten berechnet. Der Rentenartfaktor wird bei verschiedenen Renten unterschiedlich angesetzt, je nach dem Ziel der Rente (SGB VI § 67). Er unterscheidet sich also zwischen Alters-, Erwerbsminderungs- und etwa Witwenrente. Altersrenten fallen grundsätzlich am höchsten aus.
Berechnung der Höhe einer Erwerbsminderungsrente
Die Erwerbsminderungsrente wird mithilfe der Rentenartfaktoren berechnet:
Faktoren | Wert |
---|---|
Rentenartfaktoren Renten wegen Alters | 1,0 |
Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung | 0,5 |
Renten wegen voller Erwerbsminderung | 1,0 |
Erziehungsrenten | 1,0 |
kleine Witwenrenten und kleine Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehepartner gestorben ist | 1,0 („Sterbevierteljahr“) 0,25 (anschließend) |
große Witwenrenten und große Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehepartner gestorben ist | 1,05 („Sterbevierteljahr“) 0,55* (anschließend) |
Halbwaisenrenten | 0,1 |
Vollwaisenrenten | 0,2 |
* Der Rentenartfaktor beträgt 0,6 beziehungsweise 60 Prozent, wenn der Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist oder – bei späterem Todesfall – wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
Quelle: Deutsche Rentenversicherung
Bei allen Rentenarten werden die erreichten Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Wenn die Erwerbsminderung vor dem 60. Lebensjahr einritt, stellt die vorherigen Zeit die Zurechnungszeit dar. Für die Arbeitsjahre bis zum Renteneintritt erhält der Arbeitnehmer einen Entgeltpunkt, für die Jahre bis zum 60. Lebensjahr erhält er reduzierte Entgeltpunkte (um maximal 0,108 Punkte pro Monat bis zum Beginn der Altersrente). Aufgrund dieser Berechnung ist eine pauschalisierte Angabe, welche Höhe der Erwerbsminderungsrente zu erwarten ist, nicht möglich.
Es müssen immer drei Faktoren einbezogen werden:
- aktuelles Lebensalter bei Renteneintritt
- erworbene Entgeltpunkte aufgrund der beruflichen Tätigkeit bis zu diesem Zeitpunkt
- letztes Bruttoeinkommen
Zu beachten ist hierbei, dass es beispielsweise Selbstständige gibt, die in früheren Jahren gesetzlich rentenversichert waren, nun aber schon länger privat versichert sind. Entgeltpunkte haben sie nur bis zum Ende ihrer gesetzlichen Rentenversicherung erworben, dennoch muss die Zeit zwischen dem Eintritt ihrer Erwerbsunfähigkeit und ihrem gesetzlichen Rentenalter berücksichtigt werden.
Abschläge auf die Rentenhöhe
Quelle: www.einfach-rente.de (CC Creative Commons)
Die oben erwähnten Abschläge auf die Rente betragen minimal 0,3%/Monat (maximal 10,8% oder 0,108 Punkte). Sie sollen verhindern, dass Arbeitnehmer gerade ab etwa dem 50. Lebensjahr verstärkt die Erwerbsminderungsrente beantragen. Diese Abschläge wurden erst mit der Rentenreform der frühen 2000er Jahre eingeführt und dann schrittweise angehoben. Auch aus diesem Grund können hier keine pauschalisierten Berechnungen vorgelegt werden, es entscheidet stets der Einzelfall.
Hinzuverdienstgrenzen
Der § 96a SGB VI legt die Zuverdienstgrenzen fest, die gleitend gelten. Es kann in einzelnen Monaten mehr und in anderen Monaten weniger verdient werden, der Erwerbsgeminderte muss dann den Durchschnitt (in der Regel über ein halbes Jahr) angeben. Beim Überschreiten der Grenze wird die Rente gekürzt. Die Grenze beträgt seit dem 01.01.2013 bei voller Erwerbsminderungsrente 450 Euro, bei Teilrenten wird ein komplexer Schlüssel angesetzt.
Vers.Nr. 08 080161 C 501 Team 4312
meine frage wäre wann habe ich Anspruch auf den Versorgungsausgleich jetzt bekomme ich volle Erwerbsunfähigkeitsrente
Vielen lieben Dank
Mfg.
M.Diezl