Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrente

Hinzuverdienst bei ErwerbsunfähigkeitsrenteDie Zuverdienstgrenze bei Erwerbsminderungsrenten regeln der § 96a SGB VI sowie der § 313 SGB VI für Rentenbezieher, die wiederholt die Erwerbsminderungsrente beziehen, des Weiteren der § 302a SGB VI für übergeleitete Invalidenrenten. Die Regelungen entsprechen denselben wie diejenigen für eine vorzeitige, volle Altersrente.

Hinzuverdienst im Einzelnen

Bei voller Erwerbsminderung beträgt die Zuverdienstgrenze 450 Euro monatlich, zweimal jährlich können 900 Euro erreicht werden. In der Regel werden gleitende Sätze akzeptiert, es kann also der Durchschnitt beispielsweise eines halben Jahres gebildet werden, wenn das Einkommen um die Grenze schwankt. Für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gelten andere, komplexere Regeln.

Je nach Zuverdienst erfolgt eine Kürzung:

  • bei voller Erwerbsminderung auf 75%, 50% oder 25%
  • bei teilweiser Erwerbsminderung auf 50% oder komplett

Hinzuverdienstgrenzen

Die Hinzuverdienstgrenzen werden durch den Rentenversicherungsträger individuell berechnet. Die Grenze kann in jedem Fall zweimal jährlich um 100% überschritten werden (beispielsweise 900 Euro statt 450 Euro). Sollte der Versicherungsnehmer innerhalb eines Jahres – wie meist anzunehmen – von einer Rentenart (Erwerbsminderungsrente) in eine andere Rentenart (vorgezogene oder endgültige Altersrente) wechseln, kann die Zuverdienstgrenze erneut zweimal in diesem Kalenderjahr überschritten werden.

Zum Zuverdienst bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gehören auch Arbeitslosengeld und Sozialleistungen. Die Empfänger stehen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und haben daher Anspruch auf ALG I oder II, wenn sie zuvor (nicht länger als fünf Jahre zurückliegend) sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. Diese Leistungen aus ALG I oder II werden ebenso wie Sozialhilfe, Elterngeld oder sonstige Transferleistungen wie ein Zuverdienst behandelt und addieren sich gegebenenfalls zu einem Erwerbseinkommen.

Erwerbsgeminderte Personen sollten mit dem Sachbearbeiter ihrer Rentenkasse vor der Aufnahme einer Beschäftigung über ihre individuelle Zuverdienstgrenze sprechen. Für nicht angegebene Bezüge wird später die zu viel gezahlte Rente zurückgefordert.

Berechnung des Zuverdienstes bei teilweiser Erwerbsminderung

Sollte eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gezahlt werden, ergeben sich spezielle Zuverdienstgrenzen. Hierbei wird unterschieden, ob die Rente in voller oder halber Höhe (jeweils für Teilerwerbsminderung) gezahlt wird:

Hinzuverdienstgrenzen berechnen:

  • bei voller Höhe: monatliche Bezugsgröße x 0,23 x Entgeltpunkte der drei Jahre vor Renteneintritt (mindestens 1,5 Punkte)
  • bei halber Höhe: monatliche Bezugsgröße x 0,28 x Entgeltpunkte der drei Jahre vor Renteneintritt (mindestens 1,5 Punkte)

Tatsächlich liegen die individuellen Zuverdienstgrenzen bei einer Rente wegen Teilerwerbsminderung relativ hoch, es ist mit über 1.000 Euro zu rechnen. Entscheidend ist der Einzelfall!

Zum Zuverdienst wird alles gerechnet, was an Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, insbesondere aus einem abhängigen Arbeitsverhältnis erzielt wird. Das gleiche gilt für den Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Möglichkeiten, die Erwerbsminderungsrente aufzustocken, finden Sie hier.

Nicht zum Zuverdienst gehören: (Ausnahmen)

  • Pflegegeld durch die Pflegeversicherung
  • Einkünfte als Behinderter etwa in der Behindertenwerkstatt
  • Einkünfte aus Vermögen (Dividenden, Zinsen, Mieteinnahmen)
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2 Gedanken zu „Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrente“

  1. gilt ein hinzuberdienst durch einspeisevergütung von einer photovoltikeanlage ( sogar mit eigenberbrauch) als selbstständige tätigkeit bei eu rentnern und muss als solcher angegeben werden?

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  2. Hallo Simone,
    hab zufällig deinen Eintrag gesehen und kann ihn ganz ehrlich nicht beantworten. Ich würde aber sagen, WENN die Einspeisevergütung angerechnet werden würde – frag doch mal bei deiner DRV-Niederlassung nach – dann vermiete die PHV-Anlage. Der Mieter erhält dann die Einspeisevergütung und du hast Miete, die gem. Aussage oben nicht anrechenbar sein soll.

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