Das Gutachten für die Feststellung einer Erwerbsunfähigkeit wird vom jeweiligen Versicherungsträger in Auftrag gegeben und auch bezahlt. Die gesetzliche Rentenversicherung beschäftigt fest angestellte Ärzte, die als Gutachter arbeiten, bei Bedarf können externe Gutachter hinzugezogen werden.
Anforderungen an das Gutachten
Nach dem Willen des Gesetzgebers muss ein Gutachten alle Aspekte der jeweiligen Erkrankung beachten, um festzustellen, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) erfüllt sind. Insbesondere muss ein Gutachten
- vollständig,
- umfassend sowie
- unter Beachtung von Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Krankheiten
durchgeführt werden. Auch seltene Krankheiten, die durch Labormessungen nicht oder nur unvollständig in ihrem Umfang und ihren Auswirkungen zu erkennen sind, muss ein Gutachter aus versicherungsrechtlicher Sicht hinreichend beurteilen, was regelmäßig auf Schwierigkeiten und damit auf große Kritik stößt. Ein weiterer Kritikpunkt ist die wirtschaftliche Abhängigkeit fest angestellter oder auch zwar extern beauftragter, aber vom Rentenversicherungsträger honorierter Gutachter, deren Arbeit tendenziell im Interesse der Rentenversicherung ausfallen dürfte.
Durchführung des Gutachtens
Das Gutachten bezieht medizinische Voruntersuchungen mit ein. Allein aufgrund der Honorierung von Gutachtern oder des Zeitlimits fest angestellter Gutachter führen diese keine umfassende Anamnese auf eigene Faust durch, sondern beziehen weitestgehend die Vorarbeit der Fachkollegen mit ein. Das sollten Antragsteller auf eine Erwerbsminderungs- oder BU Rente wissen.
Jeder Gutachter führt dennoch Grunduntersuchungen durch:
- Messung von Körperhöhe, Gewicht, Blutdruck
- gegebenenfalls Messung von Blutzucker und Nerven (elektrische Impulskontrolle)
- gegebenenfalls Hirnstrommessung bei entsprechender neurologischer Indikation
- eventuell nochmaliges Röntgen bei Erkrankungen des Gelenk- und Stützapparates
- Überprüfung von Laborwerten
- Auswertung von früheren Anamnesen anderer Ärzte
- persönliches Gespräch mit dem Patienten
Im Gespräch werden frühere Rehabilitations- und Therapieversuche ausgewertet, der Gutachter versucht sich ein Bild von der Krankengeschichte durch die subjektive Schilderung des Patienten zu machen. Dieser Eindruck wird den ärztlichen Anamnesen gegenübergestellt.
Kritik am Gutachten
Neben der Abhängigkeit der Gutachter vom Rentenversicherungsträger kritisieren Experten vor allem die geringen Vergütungssätze beziehungsweise die daran angelehnten Zeit- und Untersuchungslimits fest angestellter Ärzte. Die Grundvergütung beträgt für externe Gutachter 130 Euro, damit kann nach Expertenmeinung kein valides Gutachten erstellt werden. Zwar gibt es Zusatzvergütungen beziehungsweise eine Auslagenerstattung für Zusatzdiagnostik, Porto und Telefonkosten sowie Schreibgebühren, doch über 300 Euro erhält kaum ein Gutachter. Dieser erstellt oft zehn oder mehr solcher Gutachten neben der ärztlichen Tätigkeit, die dabei oberflächlich bleiben können.
Was nützt ein positives Gutachten….Wenn der rententräger trotzdem wieder spricht….?
Das finde ich allerdings auch lg
ich wollte mal wissen nach welchen Kriterien ein Arzt jemanden begutachten kann,obwohl ihm der zu begutachtende völlig Fremd ist und nicht die Schmerzen,die Bewegungseinschränkung und die Finanziellen Einbusen nach der Behinderung,hat und kann man einen Gutachter wegen Körperverletzung wegen falschen Gutachten Verklagen?
habe auch eine ziemlich schlechte Erfahrung mit gutachten gemacht .verspreche mir nicht viel davon wurde weder untersucht,noch wurden grunduntersuchungen gemacht .wurde nur auf pesönliche und sehr private dinge gefragt .ich wurde mit dem satz entlassen: lassen sie sich mal auf ihren pychischen zustand untersuchen
Ich habe morgen einen Termin beim Gutachter.
Ich habe einen Antrag auf Teil-Erwerbsminderungsrente gestellt, psychisch und neurologisch. Meine Angst ist groß und ich verspreche mir nicht viel davon.