Eingeschränkte Vermittelbarkeit ist kein Grund für Gewährung

Ein aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen schwer vermittelbarer Arbeitsuchender erlangt dadurch nicht automatisch einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Das hat das Sozialgericht Mainz entschieden.

Zum vorliegenden Fall

Urteil zur EU RenteEin Bezieher von ALG II (Hartz IV) hatte bei der Deutschen Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente beantragt, weil ihm das Jobcenter aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen keine Arbeit mehr vermittelte. Die DRV lehnte die Rente ab, der Betroffene klagte, unterlag aber vor dem Sozialgericht Mainz. Dieses entschied in einem Urteil unter Aktenzeichen S 10 R 489/10, dass der Rentenanspruch keinesfalls automatisch entsteht. Der Kläger verfügte nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung, weshalb er als Bausanierer, Lager- und Waldarbeiter tätig war – Arbeiten, die ihn körperlich voll forderten. ALG II bezog er seit 2005. Das Jobcenter konnte ihm wegen Beschwerden an der Wirbelsäule, den Schulter- und Kniegelenken keine solche Tätigkeit mehr vermitteln und riet zum Rentenantrag, den der spätere Kläger daraufhin bei der Deutschen Rentenversicherung stellte. Diese holte ein Sachverständigengutachten ein und lehnte anschließend die Gewährung der Erwerbsminderungsrente ab, der Betroffene klagte daraufhin.

Die Urteilsbegründung des SG Mainz

Das Sozialgericht Mainz ließ nochmals ein Gutachten einholen und entschied dann zugunsten der DRV. Das Gutachten belege, so die Kammer, dass der Kläger zwar durchaus orthopädische Beschwerden habe, aber sein Leistungsvermögen für leichtere körperliche Tätigkeiten ausreiche. Zwar habe er auch altersbedingte Schwierigkeiten, einen Job zu finden. Doch dieses Risiko müsse die Arbeitslosenversicherung, nicht die Deutsche Rentenversicherung tragen. Die abstrakte Möglichkeit der Arbeitsaufnahme unter den als üblich geltenden Bedingungen des Arbeitsmarktes für sechs oder und mehr Stunden pro Tag spreche gegen die Erwerbsminderungsrente. Auch über einen Berufsschutz verfüge der Kläger nicht, dessen Klage daher abgewiesen werde.

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