Nach einem im März 2016 ergangenen Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg besteht der volle Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn der Versicherungsnehmer eine Arbeitsstelle aufgrund seiner Einschränkung nicht mehr auf zumutbare Weise erreichen kann (sogenannte fehlende Wegefähigkeit). Im vorliegenden Fall führte eine Sehstörung zu dieser Einschränkung.
Zum Fall
Die Erwerbsfähigkeit bedingt nach dem Urteil der Stuttgarter Richter auch die Fähigkeit, die Arbeitsstelle mit angemessenen Mitteln aufzusuchen. Juristisch relevant ist die Wegefähigkeit eingeschränkt, wenn die betreffende Person nicht ohne Gefahr
- täglich viermal die Wegstrecke von 500 m zu Fuß in zumutbarer Zeit (maximal 20 Minuten) zurückzulegen oder
- zweimal während der Hauptverkehrszeiten öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen oder
- ein eigenes Kraftfahrzeug zu steuern.
Im verhandelten Fall ging es um einen 60jährigen Heimerzieher mit Wohnort Karlsruhe (relevant wegen der möglichen Verkehrswege). Der Mann war 2010 wegen Depressionen arbeitsunfähig geworden. Im November 2011 erlitt er durch Sehnervenkopfentzündungen an beiden Augen dauerhafte Sehstörungen, die sein Gesichtsfeld deutlich eingeschränkten. Die unteren Gesichtsfeldhälften gingen fast dauerhaft verloren, was zu einem Behinderungsgrad von 100 % führte.
Sein Arbeitgeber – die Stadt Karlsruhe – riet ihm daraufhin, einen entsprechenden Rentenantrag zu stellen. Diesen Antrag lehnte die Deutsche Rentenversicherung zunächst ab. In der Begründung hieß es, dass der Versicherte unter gewissen Einschränkungen einen Beruf ausüben könne. Ein diesbezüglicher Vorschlag lautete unter anderem, eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter sei zumutbar.
Der Mann klagte daraufhin vor dem Sozialgericht Karlsruhe. Im laufenden Gerichtsverfahren bewilligte die Deutsche Rentenversicherung im Sommer 2014 die Rente rückwirkend ab 2013. Das Sozialgericht Karlsruhe verurteilte jedoch den Versicherungsträger zur rückwirkenden Zahlung ab Jahresbeginn 2012. Gegen dieses Urteil legten sowohl der Kläger als auch die Deutsche Rentenversicherung Berufung vor dem LSG Baden-Württemberg mit Sitz in Stuttgart ein.
Urteil im Berufungsverfahren
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg schaltete einen ärztlichen Sachverständigen ein, der zum Ergebnis kam, dass wegen des Gesichtsfeldausfalls infolge der Augenerkrankung schon im November 2011 eine fehlende Wegefähigkeit eingetreten war. Der Kläger konnte schon zu diesem Zeitpunkt weder ein Kraftfahrzeug führen noch ohne Begleitperson zu Fuß in der zumutbaren Zeit oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln den Arbeitsweg bewältigen. Bei schlechten Beleuchtungssituationen konnte er keine Treppenstufen oder Bordsteinkanten mehr sicher erkennen. Daher sprach das Landessozialgericht dem Kläger die volle Erwerbsminderungsrente schon ab dem 01.12.2011 zu.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2016, Aktenzeichen: L 13 R 2903/14
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