Änderungen zur EU Rente oder auch der BU Rente betreffen im Jahr 2015 die Anerkennung von Berufskrankheiten, die bessere Förderung der Rehabilitation, den Rentenbeitragssatz und die Zuverdienstgrenzen.
EU und BU Rente: Kurze Erläuterung des Unterschieds
Die Begrifflichkeiten der Berufsunfähigkeitsrente und der Erwerbsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente werden auch von Fachleuten vermischt. Es gibt durchaus Unterschiede beim Anspruch und in der Leistungshöhe. Die Erwerbsminderungsrente gehört zur gesetzlichen Sozialversicherung und sichert die Beschäftigten gegen den Einkommensverlust nach dem Eintritt von Invalidität ab. Im Jahr 2001 wurden durch die damalige Rentenreform die Leistungen hierfür reduziert. Bis zu diesem Zeitpunkt unterschied die gesetzliche Rentenversicherung zwischen Erwerbsminderungs- und Berufsunfähigkeitsrente. Versicherte der Jahrgänge bis 1961 können auch heute noch die BU Rente erhalten.
Anerkennung von Berufskrankheiten, Reha-Leistungen
Seit 2015 ist “weißer Hautkrebs” eine anerkannte Berufskrankheit. Eine Reihe von weiteren Krankheiten wurde ebenfalls mit in diese Liste aufgenommen. Betroffen sind Beschäftigte, die permanent in der Sonne arbeiten. Die Leistungen für die Behandlung und die Rehabilitation zahlt die gesetzliche Unfallversicherung, bei fortschreitender Krankheit bis zur Berufsunfähigkeit erhalten die Betroffenen eine Erwerbsminderungsrente, wenn sie nicht alternativ beschäftigt werden können. Des Weiteren fördert die Bundesregierung seit 2015 stärker die Rehabilitation. Ambulante Reha-Einrichtungen erhalten ab sofort die Gewerbesteuerbefreiung und sind damit finanziell den stationären Einrichtungen gleichgestellt. Die Prämisse „ambulant vor stationär“ soll damit gestärkt werden.
Beitragssätze und Rentenhöhe
Der Rentenbeitragssatz ist auf 18,7 Prozent gesunken, bis 2019 soll es keine Änderungen geben. Die Beiträge zur Pflegeversicherung sind gestiegen (+ 0,3 %), damit erniedrigt sich die Nettorente, der Beitragssatz zur Krankenversicherung ist wiederum auf 14,6 % gesunken und erhöht die Nettorente. Unterm Strich bleibt ein Plus für die Rentner. Einzelne gesetzliche Kassen können und werden allerdings Zusatzbeiträge erheben, erwartet werden zwischen 0,0 bis 1,3 %. Die Änderungen wurden mit dem 01.03.2015 wirksam, weil die Bundesregierung den Kassen Zeit geben musste, ihre Umstellungen technisch zu realisieren. Die betroffenen Rentner erhielten den Änderungsbescheid schon im Juli 2014. Ab März 2015 wurden sie nochmals auf dem Kontoauszug genau über die Änderungen informiert. Manche Kassen erhoben einen Zusatzbeitrag von 0,9 %, der aufgrund des um 0,9 % gesunkenen allgemeinen Beitrages alle Änderungen neutralisiert (bis auf die Erhöhung des Pflegebeitrages). Diese Kassen informierten ihre Mitglieder Mitte 2015 über die erfolgte, beitragsneutrale Umstellung mit der dann fälligen Rentenanpassungsmitteilung. Seit dem 01.07.2015 sind die Renten gestiegen. Üblicherweise werden solche Erhöhungen im April beschlossen.
Hinzuverdienstgrenzen für Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- und Erwerbsminderungsrenten
Die geänderten Grenzen des Hinzuverdienstes beim Bezug einer BU und EU Rente betreffen Personen, deren Rentenansprüche bis 31.12.2000 entstanden sind, die EM Rente gilt seit dem 01.01.2001. Im Folgenden werden die Grenzen erläutert.
Erwerbsunfähigkeitsrente:
Hier gilt eine Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro pro Monat (wie beim Mini-Job). Beim Überschreiten dieser Grenze erhalten die EU Rentner nur noch eine BU Rente. Es muss sich beim Zuverdienst um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handeln, faktisch also um einen Minijob. Wenn sich EU Rentner selbstständig machen, entfällt die Rente ganz unabhängig vom Einkommen.
Berufsunfähigkeitsrente:
Die BU Rente wird je nach Zuverdienst zu 100 %, 66 % oder 33 % gezahlt, bei sehr hohem Zuverdienst entfällt sie komplett. Die Berechnung des möglichen Hinzuverdienstes muss individuell erfolgen, weil hierfür die Entgeltpunkte des letzten Jahres vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit maßgebend sind. Das Minimum liegt bei 0,5 Entgeltpunkten. Es gab hier minimale Änderungen. Die Mindest-Hinzuverdienstgrenzen lagen demnach bis Mitte 2015 bei:
- volle Höhe der BU Rente: 807,98 Euro (West) / 745,28 Euro (Ost)
- 66 % der BU Rente: 1.077,30 Euro (West) / 993,71 Euro (Ost)
- 33 % der BU Rente: 1.332,45 Euro (West) / 1.229,06 Euro (Ost)
Seit Juli 2015 gab es folgende Änderungen für die neuen Bundesländer:
- volle Höhe der BU Rente: 807,98 Euro (West) / 748,23 Euro(Ost)
- 66 % der BU Rente: 1.077,30 Euro (West) / 997,64 Euro (Ost)
- 33 % der BU Rente: 1.332,45 Euro (West) / 1.233,92 Euro (Ost)
Hinzuverdienstgrenzen Erwerbsminderungsrente 2015
Erwerbsminderungsrentner können bis zur Minijob-Grenze von 450 Euro ohne Rentenabzug hinzuverdienen. Danach gelten folgende Mindestgrenzen:
- 75 % der Vollrente: 722,93 Euro (West) / 669,47 Euro (Ost)
- 50 % Vollrente: 978,08 Euro (West) / 905,75 Euro (Ost)
- 25 % Vollrente: 1.190,70 Euro (West) / 1.102,65 Euro (Ost)
Bei teilweiser Erwerbsminderung gilt:
• 100 % Teil-EM Rente: 978,08 Euro (West) / 905,75 Euro (Ost)
• 50 % Teil-EM Rente: 1.190,70 Euro (West) / 1.102,65 Euro (Ost)
Die Grenzen dürfen zweimal jährlich überschritten werden.
Ich habe eine 100%Erwerbsfähigkeitsrente befristet bis 2019 und möchte nun auf 450 €Basis mir etwas dazu verdienen. Habe 5 Aneurysmen im Kopf und frage mich ob dann meine Rente noch verlängert wird oder man sich dann bei der Rentenversicherung sagt, dass ich dann auch wieder richtig arbeiten kann. Ich darf auch kein Sport machen, Sauna eben alles was anstrengend ist oder den Blutdruck in die Höhe treibt.